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   OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05   

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https://dejure.org/2006,10717
OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05 (https://dejure.org/2006,10717)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 1 U 175/05 (https://dejure.org/2006,10717)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 1 U 175/05 (https://dejure.org/2006,10717)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verwertung einer Lebensversicherung im Insolvenzverfahren nach Einräumung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung für eine Angestellte; Auswirkungen der Abtretung einer Lebensversicherung an eine Bank zur Darlehenssicherung auf die Verwertbarkeit in ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    InsO § 80; InsO § 166 Abs. 2; InsO § 47; VVG § 166; BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 2
    Folgen der Übertragung des Bezugsrechts eines Arbeitnehmers an den Gläubiger des Arbeitgebers nach dessen Insolvenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Wem steht Rückkaufswert aus Direktversicherung zu?

  • IWW (Kurzinformation)

    Altersversorgung - Wem steht Rückkaufswert aus Direktversicherung zu?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 355
  • VersR 2006, 1389
  • NZA-RR 2006, 423
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 12 U 299/00

    Anspruch auf Erstattung des Rückkaufwerts einschließlich Gewinnbeteiligungen bei

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05
    Sind aber im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin die Voraussetzungen der versicherungsvertraglich getroffenen Vorbehalte nicht erfüllt, so steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem unwiderruflichen Bezugsrecht gleich (vgl. BGH VersR 2001, 1501).

    Besteht also ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers oder - wie vorliegend - ein eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht, welches einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleichzustellen ist, so gehören die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, zum Vermögen des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2005, NJW-RR 2005, 1412 ; OLG Karlsruhe in VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf in VersR 2002, 86).

  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02

    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05
    Dies hat die Arbeitgeberin zugunsten der Klägerin getan, indem sie ihr ein Bezugsrecht eingeräumt hat, das sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdende Ansprüche, somit auch den Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes, umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2003, VersR 2003, 1021 ).
  • BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04

    Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05
    Besteht also ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers oder - wie vorliegend - ein eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht, welches einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleichzustellen ist, so gehören die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, zum Vermögen des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2005, NJW-RR 2005, 1412 ; OLG Karlsruhe in VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf in VersR 2002, 86).
  • BGH, 20.05.1992 - XII ZR 255/90

    Zugewinnausgleich bei Anrechten aus gemischter Kapitallebensversicherung

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05
    Ein Versicherungsnehmer bleibt nämlich auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn er gemäß § 166 VVG unwiderruflich einen Dritten als Bezugsberechtigten benannt hat (BGH VersR 1992, 1382 ).
  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 651/88

    Versicherungsleistungen - Unwiderrufliches Bezugsrecht -

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05
    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so ist es dem Insolvenzverwalter im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers verwehrt, dem Arbeitnehmer das Bezugsrecht allein deshalb zu entziehen, um die Zugriffsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger erweitern zu können (BAG, VersR 1991, 211 ).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2001 - 4 U 93/00

    Lebensversicherung - Direktversicherung des Arbeitgebers für Arbeitnehmer -

    Auszug aus OLG Bamberg, 09.02.2006 - 1 U 175/05
    Besteht also ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers oder - wie vorliegend - ein eingeschränkt widerrufliches Bezugsrecht, welches einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleichzustellen ist, so gehören die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversicherung ist, zum Vermögen des Bezugsberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2005, NJW-RR 2005, 1412 ; OLG Karlsruhe in VersR 2001, 1501; OLG Düsseldorf in VersR 2002, 86).
  • LG Hamburg, 23.10.2012 - 303 O 469/11

    Rückzahlungsanspruch nach Insolvenzanfechtung

    Bei geringeren Rückständen kann allenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände (wie beispielsweise erfolgloser Vollstreckungsversuche, geplatzte Schecks, Rücklastschriften, inkongruenten Deckungen o.ä.) ein Rückschluss auf die Zahlungsunfähigkeit möglich sein (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007, 1 U 175/05).
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